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Geheimhaltungsvereinbarung
NON-DISCLOSURE AGREEMENT
secnetic

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (NON-DISCLOSURE AGREEMENT)

abgeschlossen zwischen den folgenden Vertragsparteien

secnetic GmbH
Seitenstettengasse 5/37
A-1010 Wien
FN: 598979b
UID: ATU79279406
und
Firma:
Adresse:
FN/UID:

1. Gegenstand und Definition

Die Vertragsparteien beabsichtigen eine Zusammenarbeit in Projekten der Informationstechnologie, Beratung und Infrastruktur. In diesem Rahmen werden vertrauliche Informationen ausgetauscht. Als Informationen gelten alle technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Daten, Konzepte, Strategien sowie Software- und Netzwerkarchitekturen, unabhängig davon, ob diese schriftlich, mündlich oder elektronisch übermittelt werden.

2. Verpflichtung zur Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Die Informationen dürfen ausschließlich für Zwecke der gemeinsamen Geschäftsbeziehung genutzt werden.

3. Schutzmaßnahmen und Datensicherheit

Beide Parteien treffen dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen, um die Informationen vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Manipulation zu schützen. Dies umfasst insbesondere die Absicherung digitaler Übertragungswege und die gesicherte Speicherung.

4. Kreis der Zugangsberechtigten

Der Zugang zu Informationen ist auf jene Mitarbeiter, Berater und Erfüllungsgehilfen zu beschränken, die für die Durchführung der Zusammenarbeit zwingend Kenntnis erlangen müssen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Personen zur vertraulichen Behandlung verpflichtet sind. Die Vertragsparteien haften für ein Fehlverhalten der von ihnen beigezogenen Personen wie für eigenes.

Geheimhaltungsvereinbarung
NON-DISCLOSURE AGREEMENT
secnetic

5. Ausnahmen von der Geheimhaltung

Die Geheimhaltungspflicht entfällt für Informationen, die nachweislich bereits vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein zugänglich sind oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Im Falle einer behördlichen Anordnung ist die andere Partei unverzüglich vorab zu informieren.

6. Rückgabe, Löschung und Aufbewahrungspflichten

Sämtliche Informationen verbleiben im alleinigen geistigen Eigentum des jeweils offenlegenden Partners. Nach Beendigung der Zusammenarbeit oder auf schriftliche Aufforderung sind alle Informationen inklusive Kopien und digitaler Backups zurückzugeben oder unwiderruflich zu vernichten. Davon ausgenommen sind Informationen, für die eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Diese Informationen sind für die Dauer der gesetzlichen Frist weiterhin geheim zu halten und nach deren Ablauf umgehend zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.

7. Laufzeit und Wirksamkeit

Diese Vereinbarung tritt mit Unterfertigung in Kraft und gilt auch rückwirkend für Informationen, die bereits im Rahmen der Projektanbahnung ausgetauscht wurden. Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Ende der operativen Zusammenarbeit hinaus für unbestimmte Zeit fort.

8. Schlussbestimmungen

Ergänzungen oder Abänderungen bedürfen der Schriftform. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und internationaler Verweisungsnormen. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für Wien Innere Stadt sachlich zuständige Gericht vereinbart.

Digitale Signatur oder Name in BLOCKBUCHSTABEN, Datumsangabe, Unterschrift
secnetic GmbH
Vertragspartei